Satzung
Satzung des Dorfklub Pappritz e.V.
.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Dorfklub Pappritz e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 01328 Dresden.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Als Gerichtsstand gilt Dresden.
.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung der Heimat- und Traditionspflege.
2. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- Öffentliche Gesprächsrunden bzw. Informationsveranstaltungen, in der Einwohner, bzw. Persönlichkeiten, vorgestellt werden und zu Wort kommen, deren Tätigkeiten eine Wirkung auf den Ort haben, bzw. mit diesem eng verbunden sind. (z.B. „Pappritzer Gespräche“),
- Gestaltung und Anbringung von Informationstafeln im Ort, welche die Geschichte des ehemaligen Dorfes und einzelner Gebäude beleuchten Weitere anlassbezogene Veröffentlichungen zur Ortsgeschichte, wie die Broschüren zu 725 und 740 Jahren Pappritz „Geschichte und Geschichten“,
- Die Tätigkeit eines Chores, einer Freizeitsportgruppe und eines Seniorentreffs Die Pflege des Ortszentrums am Dorfteich, sowie die Gestaltung des „Pappritzer Rundwanderweges“ Durchführung der jährlichen „Sächsischen Meisterschaft im Kirschkernweitspucken“ und des KIRSCHENFESTEs als Traditionsveranstaltung des ehemaligen „Kirschendorfes“ Pappritz.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen können nach Abrechnung ersetzt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
3. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung.
4. Der Verein kann Ehren- und Fördermitglieder haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und werden vom Vorstand ernannt. Sie können an den Vorstandssitzungen und Vollversammlungen teilnehmen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch finanzielle oder materielle Hilfe unterstützen.
5. Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung
- durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen grundlegende Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages, seine Höhe und Fälligkeit werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragssatzung bestimmt. Der Beschluss über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu drei Beisitzern
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In der Mitgliederversammlung hat jede natürlich und jede juristische Person jeweils eine Stimme. Jedes nicht anwesende Mitglied ist zur Stimmübertragung an ein anwesendes Mitglied berechtigt. Jedes anwesende Mitglied darf nur eine übertragene Stimme erhalten.
2. Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über Beschwerden gegen abgelehnte Aufnahmeanträge oder Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beitragssatzung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen eines Monats stattzufinden hat. Soweit die Tagesordnung übereinstimmt, ist diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
6. Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
7. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter bestätigt und vom Protokollführer unterzeichnet.
.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Für die Auflösung des Vereins ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung es nicht anders bestimmt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Ortschaft Schönfeld-Weißig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Pappritz zu verwenden hat.
.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 26. Mai 1993. Sie tritt mit Beschluss der Vollversammlung am 12. Oktober 2020 in Kraft und ist im Vereinsregister einzutragen.
Dresden, den 12. Oktober 2020